WELCHE AUSNAHMEN GELTEN ALLGEMEIN?
Die Kennzeichnungsverordnung regelt die Plakettenzuordnung für Pkw und Lkw.
Da für andere Fahrzeugklassen, beispielsweise zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, keine Regelung getroffen ist, dürfen diese generell in den Umweltzonen fahren.
Bislang richten sich die Verkehrsbeschränkungen nur gegen Kraftfahrzeuge und somit zum Beispiel nicht gegen mobile Maschinen und Geräte oder Arbeitsmaschinen.
Krankenwagen und Arztwagen mit der Kennzeichnung „Arzt im Notfalleinsatz“, Fahrzeuge mit außergewöhnlich behinderten Personen (Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis „aG“, „H“ oder „Bl“ sowie Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie), Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Fahrzeuge der Bundeswehr) und Oldtimer mit Oldtimerkennzeichen sind generell ausgenommen.
(Auszug aus dem Flyer "Umweltzonen in Baden-Württemberg" Herausgeber: Ministerium für Verkehr)
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Ausnahmen für Schwerbehinderte
Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen, sind von Fahrverboten in Umweltzonen generell ausgenommen.
Sie dürfen auch dann fahren, wenn sie keine für diese Umweltzone vorgesehene Plakette zur freien Durchfahrt vorweisen können.
Die Berechtigung muss im Falle einer Kontrolle durch den Inhaber eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises nachgewiesen werden. Das hat den Vorteil, dass eine schwerbehinderte Person nicht immer mit demselben Fahrzeug fahren muss bzw. gefahren werden muss, sondern ggf. auch von Bekannten mit einem anderen PKW, der ohne die Beförderung einer berechtigten Person nicht in die Umweltzone einfahren dürfte, befördert werden kann.
Nach der landeseinheitlichen Ausnahmekonzeption können, sofern die Allgemeinen Voraussetzungen vorliegen und das Fahrzeug eine gelbe Plakette hat, für Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkkennzeichen „G“ nachweisen oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen, Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
ACHTUNG!
Dies ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Bitte fragt bei eurem jeweiligen Bundesland nach!